Menu
Seitenanfang
en ru
Seitenanfang

Weiter unter Beobachtung

Seit seiner Ankunft in Deutschland im Jahr 1973 hatte sich Lawrence Gough sowohl in den lokalen Fechtkreisen, als auch weit darüber hinaus einen hohen Bekanntheitsgrad und ein Renommee als Fechter erworben. Auch als Trainer und Persönlichkeit wurde ihm großer Respekt entgegen gebracht. Ironischerweise war Lawrence Gough sowohl international als auch innerhalb Deutschlands das Gesicht irischen Fechtens.

In den folgenden Jahren konzentrierte sich Lawrence Gough auf seine Qualifizierung als Fechttrainer und Vereinsmanager.

Hier einige der wichtigsten Stationen dieser Zeit:

  • 1977/1978: Deutscher Fechterbund, C- und B-Trainerlizenz
  • 1978-1985: Fechttrainer in der „Fechterschaft Romerike Berge im Solinger Turnerbund 1880 e.V.“
  • 1981-1985: Vorsitzender des Fechtvereins „Fechterschaft Romerike Berge im Solinger Turnerbund 1880 e.V.“
  • 1982/1983: Vertreter des Fechtsports im Sportausschuss der Stadt Solingen
  • 1982: Mitglied der Akademie der Fechtkunst Deutschlands
  • 1984: Auszeichnung mit der Ehrenmedaille des Rheinischen Fechter-Bundes für Verdienste um die Förderung des Fechtsports
  • 1993-1996: Fechttrainer beim TuS Erkrath 1930 e.V.
  • 1994: Sportler des Jahres der Stadt Erkrath. Das besondere an dieser Auszeichnung ist, dass Fechter nur selten hierfür nominiert, geschweige denn gewählt werden. Die Wahl von Gough zum Sportler des Jahres steigerte das öffentliche Ansehen des Fechtsports in der Region enorm.

Im Dezember 1994 schickte die Generalsekretärin des irischen Amateurfechtverbands IAFF (Irish Amateur Fencing Federation) ein Fax an den Generalsekretär des Deutschen Fechterbundes. Sie forderte private und vertrauliche Informationen über die Person Lawrence Gough an. Klaus Janka, Generalsekretär des DFB, leitete diese Anfrage der IAFF an Lawrence Gough weiter.

Auch nach 22 Jahren in Deutschland stand Gough noch immer unter Beobachtung der IAFF. Dieselbe Person, die 1967 das „Urteil“ an den jungen Larry Gough geschickt hatte, versuchte nun insgeheim, den 45-jährigen Lawrence Gough auszuspionieren. Es genügte der IAFF offensichtlich nicht, Gough im Jahr 1973 ins Exil gezwungen zu haben.

Das Sammeln persönlicher Daten über Lawrence Gough war ein Verstoß gegen:

1. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 12:
„Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.“

2. Das Datenschutzgesetz von 1988 der Regierung von Irland, Artikel 40.3.2:
„Der Staat schützt, insbesondere durch seine Gesetze, nach besten Kräften das Leben, die Person, den guten Ruf und die Eigentumsrechte eines jeden Bürgers vor Angriffen und verteidigt diese Werte im Fall eines begangenen Unrechts.“

Die Faxanfrage der IAFF beim DFB setzte Beweise eines Fehlverhaltens von Gough voraus. Damit stellte diese Anfrage einen massiven Eingriff in seine Privatsphäre und einen Angriff auf seine Ehre und sein Ansehen dar.

Lawrence Goughs Menschenrechte wurden verletzt.

Die offensichtlichen Fragen bleiben bis heute unbeantwortet:

  • War dies die einzige Anfrage der Generalsekretärin der IAFF zur Person Lawrence Gough? Oder hat die IAFF oder einer ihrer Funktionäre weitere persönliche Informationen über Gough bei anderen Organisationen, beispielsweise nationalen Fechtverbänden oder nationalen Akademien, angefragt?
  • Wer hat diese Handlung genehmigt?

Discussion

powered by webEdition CMS